Das Arbeitsgericht München hat am 17.09.2025 im Kündigungsrechtsstreit zwischen der
leitenden Oberärztin an der TU München und dem Freistaat Bayern ein klagestattgebende
Urteil verkündet. Es wurde entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen durch die
TUM das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht rechtswirksam beendet haben.
Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung
durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat
anzuhören, vgl. Art. 77 Abs. 3 S. 1 BayPVG. Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine
Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des
Personalrats bedarf es nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG nur dann nicht, wenn es sich beim
Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder
künstlerischer Tätigkeit handelt.
Vorliegend klagte die Klägerin u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli
2024 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil der zuständige Personalrat nicht
vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, jedoch hätte angehört werden müssen. Bei
der Klägerin handele es sich nicht um eine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher
Tätigkeit. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit
wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis
begründen. Maßgebend sei, dass die Klägerin weit überwiegend „normale“
Krankenbetreuung leiste, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten sei.
Krankenbetreuung an sich stelle aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar (vgl. nur
BAG vom 24.10.1990 6 AZR 35/89). Zudem spreche auch die bloße Gleichstellung
ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen
Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht
als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden könne, da andernfalls keine Gleichstellung
erforderlich sei. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche
Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies vermochte die Beklagte
nicht zu belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1
BGB kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (15 Ca 5556/24).

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