BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 18/25
- Nach Sinn und Zweck erstreckt sich der Schutz des § 4 Abs. 2 TzBfG für befristet
beschäftigte Arbeitnehmer nicht auf Arbeitsverhältnisse, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
befristet sind. Der Sache nach stellen sich solche Arbeitsverhältnisse
als konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse dar (Rn. 20, 27). - Das Diskriminierungsverbot befristet Beschäftigter in § 4 Abs. 2 TzBfG stellt eine
Konkretisierung des primärrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 20 GRC
dar (Rn. 25, 29).
(Orientierungssätze)