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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Befreiung von Anpassungsprüfungs- u. entscheidungspflicht – Überschussbeteiligung

BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24

  1. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16
    Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 16
    Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern
    eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst
    durchgeführt wird (Rn. 23 ff.).
  2. Die Voraussetzungen des Wegfalls der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht
    nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG müssen rechtlich verbindlich bei Eintritt des
    Versorgungsfalls feststehen. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die
    Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt nicht
    (Rn. 30).
  3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nicht, dass in jedem Fall eine Überschussbeteiligung
    und somit eine Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung
    zu erfolgen hat. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die dauernde
    Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
    des Unternehmens beachtet ist (Rn. 33).

(Orientierungssätze)