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BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des BGH zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen

Mit am 18.9.2025 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Entscheidungen des BGH zur Frage der Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen richten.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1277/23 ist ein Beschluss des BGH, der die Unzulässigkeit eines laufenden ICSID-Schiedsverfahrens über eine Klage der Beschwerdeführerinnen – Investoren aus EU-Mitgliedstaaten – gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Vertrags über die Energiecharta feststellte. Er verwies hierbei auf die sogenannte Achmea-Rechtsprechung des EuGH, wonach Art. 267, 344 AEUV Bestimmungen über Schiedsklauseln in internationalen Übereinkünften zwischen EU-Mitgliedstaaten entgegenstehen.

Im Verfahren 2 BvR 85/24 rügt die Beschwerdeführerin, die Republik Indien, die unterlassene Anrufung des EuGH durch den BGH zur Klärung der Vereinbarkeit einer Schiedsklausel des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien geschlossenen bilateralen Investitionsschutzvertrags mit dem Unionsrecht. Der BGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Achmea-Rechtsprechung nicht auf einen bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen Drittstaat zu übertragen sei.

Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind unzulässig. Die Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren haben die behaupteten Rechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Vgl. im Übrigen die vollständige PM.

BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2025 – 2 BvR 1277/23, 2 BvR 85/24

(BVerfG, PM Nr. 83/2025 vom 18.9.2025)