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EuGH: Verjährungsfristbeginn bei Kartellschadensersatzklagen

Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.

EuGH, Urteil vom 4.9.2025 – C-21/24

(Tenor)

– Die Entscheidung wird demnächst mit einem Kommentar von Dux-Wenzel/Uhsler im BB veröffentlicht.