BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24
- Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eines
Betriebsratsmitglieds endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Unionsrechtliche
Vorgaben gebieten insoweit keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs
von § 14 Abs. 2 TzBfG (Rn. 20 ff.). - Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem
er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags
ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied im Wege des Schadensersatzes nach § 78
Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Abschluss des Folgevertrags (Rn. 29).
(Orientierungssätze)