Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.
BGH, Urteil vom 13.5.2025 – VI ZR 186/22
(Amtlicher Leitsatz)