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BAG: Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – Datenverarbeitung in Workday zu Testzwecken

BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21

  1. Bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG handelt es sich bereits deshalb nicht um eine spezifischere
    Vorschrift iSv. Art. 88 Abs. 1 DSGVO, weil es an Schutzmaßnahmen iSv.
    Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlt (Rn. 17).
  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext richtet sich
    unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, soweit spezifischere
    nationale Vorschriften iSv. Art. 88 DSGVO fehlen (Rn. 20).
  3. Im vorläufigen Betrieb von Workday kann die Verarbeitung personenbezogener Daten
    zu Testzwecken im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur
    Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte
    „Dummy-Daten“ nicht genügen, um den Testzweck zu erreichen. Sind
    die zu Testzwecken in Workday zu übertragenden personenbezogenen Daten in einer
    Betriebsvereinbarung abschließend aufgezählt, kann regelmäßig nicht angenommen
    werden, dass die Übertragung weiterer Daten erforderlich ist (Rn. 21).

(Orientierungssätze)