BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 118/24
- Eine Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das
Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben
des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind. Diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt, wenn nach dem Versicherungsvertrag allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt
ist (Rn. 24). - Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nur für den Fall seines,
des Arbeitgebers, Ablebens zu und führt das Erreichen eines bestimmten Lebensalters
des Arbeitnehmers nach dem Inhalt der Zusage nicht zu Versorgungsansprüchen, liegt
keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, weil das versicherte
biometrische Risiko (Ableben) nicht den Arbeitnehmer betrifft (Rn. 29).
(Orientierungssätze)