BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24
- Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) ist ein
sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bei
Gericht. Ist das Postfach für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung
eingerichtet worden, ist es nicht erforderlich, dass die Person, die den mit einer nicht
qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Schriftsatz verantwortet, gesetzlicher
Vertreter des Postfachinhabers ist (Rn. 16). - Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG ist eine
Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geplante Betriebsänderung nach § 111
BetrVG durchführt, ohne darüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht
zu haben (Rn. 23). - Für die Einordnung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit
ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem mit der Betriebsänderung unumkehrbar begonnen
wird und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auf den Zeitpunkt der die Pflicht des Interessenausgleichsversuchs auslösenden – Planung kommt es insoweit nicht an (Rn. 25 f.). - Mit der unwiderruflichen Freistellung von etwa zwei Dritteln der Arbeitnehmer eines
Betriebs wird dessen Stilllegung noch nicht unumkehrbar eingeleitet, wenn der Betrieb
mit den noch tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmern eingeschränkt fortgeführt werden
könnte (Rn. 27 ff.).
(Orientierungssätze)