Allein die Nennung der Fehltage und der Entgeltfortzahlungskosten rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Kündigung auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützt wird. Um nach Ziff. I Nr. 25.1.4. Streitwertkatalog bei inhaltlichen Festlegungen im vereinbarten Zeugnis einen Vergleichsmehrwert festzusetzen, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte.
LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.5.2025 – 2 Ta 24/25
(Orientierungssätze)