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BGH: Mehmet Efendi

BGH, Urteil vom 3.7.2025 – I ZR 226/24

a) Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.

b) Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte

Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

(Amtliche Leitsätze)