BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 267/24
- Verweist ein Arbeitsvertrag neben den Tarifverträgen, an welche die Arbeitgeberin
gebunden ist, auch auf andere, steht dies einer Auslegung als zeitdynamische Bezugnahme,
deren Dynamik nach der früheren Rechtsprechung des Senats mit dem Ende
der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin entfällt – sog. Gleichstellungsabrede – entgegen
(Rn. 17 ff.). - Die Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel setzt nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen
voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar
sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung. Eine Verweisung auf
mehrere Tarifwerke ist eindeutig, solange die in Bezug genommenen Tarifverträge
identisch sind (Rn. 30 ff.). - Haben die Parteien keine ausdrückliche oder konkludente Kollisionsregel für den
Fall getroffen, dass die in Bezug genommenen Tarifwerke später unterschiedliche Regelungen
enthalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahme, sondern zu
deren Teilunwirksamkeit und zum Wegfall der vereinbarten Dynamik (Rn. 35). - Ist aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregelung eine planwidrige Regelungslücke
entstanden und kommen mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung im Wege ergänzender
Vertragsauslegung in Betracht, ist bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
diejenige zu wählen, welche aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen
Willen beider Parteien Rechnung trägt (Rn. 36 ff.).
(Orientierungssätze)