BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 166/24
- Bei den Sonderzahlungen nach §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich handelt es sich nicht
um Teile des regelmäßig geschuldeten Entgelts. Sie werden daher von einer allein auf
die Eingruppierungsregelungen und das damit verbundene Tabellenentgelt des
TVöD/VKA gerichteten Bezugnahmeklausel nicht erfasst (Rn. 24 ff.). - Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei Vorliegen einer planwidrigen
Regelungslücke in Betracht. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Bezugnahme auf
tarifliche Eingruppierungsregelungen und das Tabellenentgelt eines Tarifwerks beschränkt,
sind alle anderen tariflichen Regelungen bewusst hiervon ausgenommen.
Diese vollständige Vereinbarung wird nicht dadurch lückenhaft, dass die Tarifvertragsparteien
nach Abschluss des Arbeitsvertrags Gestaltungselemente nutzen, die für die
Arbeitsvertragsparteien nicht vorhersehbar waren (Rn. 31 ff.).
(Orientierungssätze)