BMF, Schreiben vom 1.3.2021 – IV C 8 – S 2286/19/10002 :006
Volltext BB-Online BBL2021-598-2
Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung ergänzend zu § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV Folgendes:
Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
Dieses Schreiben gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.