BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 139/24
- Die internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit richtet sich
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist. Ein
solcher Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, dass zwei in demselben Mitgliedstaat
ansässige Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen
Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren (Rn. 22). - Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung
nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im bestehenden
Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Sie sind als wechselnde Bezüge iSv. § 74b
Abs. 2 HGB nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in die Berechnung einzubeziehen.
Für die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB ist regelmäßig
nicht entscheidend, ob die Optionsrechte innerhalb der letzten drei Jahre
„gevestet“ bzw. „erdient“ wurden, sondern ob sie in diesem Zeitraum ausgeübt wurden
(Rn. 48).
(Orientierungssätze)