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BAG: Insolvenz – Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung – Ausschlusstatbestand bei im Rahmen von Übertragungen gegebenen Zusagen

BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 130/24

  1. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen
    den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen,
    die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, für
    im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen nur, soweit der Übertragungswert
    die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt
    (Rn. 14).
  2. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen
    zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Zusagen und Verbesserungen
    von Zusagen iSd. Norm sind alle Änderungen, die den Begünstigten im Vergleich zu
    der bis dahin geltenden Zusage mit Wirkung für den Insolvenzschutz besserstellen
    (Rn. 15, 18).
  3. Die Übernahme einer Altersversorgungsverpflichtung durch den neuen Arbeitgeber
    iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG im Rahmen eines vertraglichen Arbeitgeberwechsels
    zählt zu den Zusagen iSd. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG (Rn. 19).

(Orientierungssätze)