BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 130/24
- Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen,
die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, für
im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen nur, soweit der Übertragungswert
die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt
(Rn. 14). - § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen
zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Zusagen und Verbesserungen
von Zusagen iSd. Norm sind alle Änderungen, die den Begünstigten im Vergleich zu
der bis dahin geltenden Zusage mit Wirkung für den Insolvenzschutz besserstellen
(Rn. 15, 18). - Die Übernahme einer Altersversorgungsverpflichtung durch den neuen Arbeitgeber
iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG im Rahmen eines vertraglichen Arbeitgeberwechsels
zählt zu den Zusagen iSd. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG (Rn. 19).
(Orientierungssätze)