BAG, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24
- Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist echte Prozessvoraussetzung
nur für das stattgebende Urteil. Unabhängig davon erwächst ein die Feststellungsklage
als „jedenfalls unbegründet“ abweisendes Urteil als Sachurteil in Rechtskraft (Rn. 15). - Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit spezielle
Schutzkleidung zu tragen, so ist das Umkleiden im Betrieb grundsätzlich vergütungspflichtige
Arbeit. Diese Einordnung schließt aber individual- oder kollektivrechtliche Regelungen
nicht aus, nach denen die für das innerbetriebliche Umkleiden aufgewendete
Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche Tätigkeit“. Eine solche besondere Form
der Vergütung der „Umkleidearbeit“ kann auch eine pauschale Zeitgutschrift auf dem
Arbeitszeitkonto sein (Rn. 23). - Hat der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall, erhält er nach § 4 Abs. 1 EFZG grundsätzlich die volle Vergütung, die
er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Dazu gehört sofern nicht gemäß § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt wird – auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“ (Rn. 22, 25 ff.). - Das Urlaubsentgelt darf nicht geringer sein als das Entgelt, das der Arbeitnehmer in
Zeiten der Arbeitsleistung erhält. Es umfasst deshalb nicht nur die Vergütung für die
„eigentliche“ Tätigkeit, sondern auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“ (Rn. 32).
(Orientierungssätze)