BAG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 33/23
- Ist ein tarifgebundener Arbeitgeber an zwei – mit unterschiedlichen Gewerkschaften
vereinbarte – tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität im
Betrieb führen, ist er betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter
Beteiligung des Betriebsrats in die Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen
einzureihen (Rn. 36). - Reiht er einen Arbeitnehmer nur in die mit einer Gewerkschaft vereinbarte tarifliche
Vergütungsordnung ein, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Ein- oder Umgruppierung
nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, der
Arbeitgeber müsse die mit der anderen Gewerkschaft vereinbarte Vergütungsordnung
anwenden. Er kann zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts vom Arbeitgeber
lediglich entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass dieser die Ein- bzw. Umgruppierung
auch in die tarifliche Vergütungsordnung der anderen Gewerkschaft vornimmt,
ihn hierbei nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt und – im Fall einer Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt (Rn. 36). - Diese betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage wird durch § 4a Abs. 2 TVG nicht
berührt. Die Norm trifft keine Regelung über die im Rahmen von § 99 BetrVG bei Einund
Umgruppierungen geltende betriebliche Vergütungsordnung. Deshalb hat eine
Einreihung der Arbeitnehmer eines tarifpluralen Betriebs in beide – mit unterschiedlichen
Gewerkschaften vereinbarte – Vergütungsordnungen und nicht lediglich in diejenige
des Mehrheitstarifvertrags iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zu erfolgen (Rn. 37 ff.). - Nachdem nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, dass der Arbeitgeber Ein- und
Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG im tarifpluralen Betrieb ungeachtet einer
Verdrängung des Minderheitstarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in die Vergütungsordnungen
beider Tarifwerke vornehmen muss, ist künftig eine auf § 99 Abs. 2
Nr. 1 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn der Betriebsrat
geltend macht, der Arbeitgeber hätte den anderen Tarifvertrag anwenden müssen
(Rn. 53).
(Orientierungssätze)