©IMAGO / Bihlmayerfotografie

EuGH/GA-SA: Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU

1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, nicht ausreicht, um die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs zu begründen. Die Tatsache, dass dieser Beschluss eine bezweckte vertikale Beschränkung betrifft und im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erlassen wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung.

2. Das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 vorgesehene Kriterium erfordert einen geringeren Grad an Plausibilität als ein Kriterium, wonach es wahrscheinlicher sein muss, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, als das Gegenteil.

EuGH, GA-Anträge Szpunar vom 12.6.2025 – C-286/24

(Schlussanträge)