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EuGH: Bösgläubige Markenanmeldung – Auslegung des Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/2009

1. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke ist dahin auszulegen, dass der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung vorgesehene absolute Nichtigkeitsgrund und der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene absolute Nichtigkeitsgrund eigenständig sind, sie einander aber nicht ausschließen.

2. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders eines Zeichens als Marke in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt werden kann, dass u. a. auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass dieses Zeichen sich dafür eigne, die durch das Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Zu den Umständen, die für die Beurteilung einer etwaigen Bösgläubigkeit des Anmelders maßgeblich sind, gehören auch die Art der angegriffenen Marke, die Herkunft des in Rede stehenden Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, der Umfang des ausgelaufenen Patents, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der angegriffenen Marke einfügt, sowie die Chronologie der Ereignisse, durch die die Anmeldung charakterisiert ist.

3. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders nicht anhand von Umständen beurteilt werden darf, die nach der Anmeldung der in Rede stehenden Marke eingetreten sind.

EuGH, Urteil vom 19.6.2025 – C-17/24, CeramTec GmbH gegen Coorstek Bioceramics LLC

(Tenor)