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BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – virtuelle Aktienoptionen

BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 63/24

  1. Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung
    nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im laufenden
    Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn die Optionsrechte
    zwar im laufenden Arbeitsverhältnis erdient (gevestet), aber erst nach der Beendigung
    des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (Rn. 22, 34 ff.).
  2. Zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, die
    in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen, gehören diejenigen Leistungen,
    die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und als Gegenleistung
    für die geleistete Arbeit erbracht werden. Leistungen aus einem Programm zu
    virtuellen Aktienoptionen stellen regelmäßig eine solche Vergütung für die geleistete
    Arbeit dar (Rn. 20 ff.).
  3. Leistungen aus einem Programm zu virtuellen Aktienoptionen können unabhängig
    davon in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2
    HGB einfließen, ob das Aktienoptionsprogramm geendet hat, bevor das Arbeitsverhältnis
    beendet war (Rn. 26 ff.).

(Orientierungssätze)