BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 63/24
- Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung
nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im laufenden
Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn die Optionsrechte
zwar im laufenden Arbeitsverhältnis erdient (gevestet), aber erst nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (Rn. 22, 34 ff.). - Zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, die
in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen, gehören diejenigen Leistungen,
die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und als Gegenleistung
für die geleistete Arbeit erbracht werden. Leistungen aus einem Programm zu
virtuellen Aktienoptionen stellen regelmäßig eine solche Vergütung für die geleistete
Arbeit dar (Rn. 20 ff.). - Leistungen aus einem Programm zu virtuellen Aktienoptionen können unabhängig
davon in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2
HGB einfließen, ob das Aktienoptionsprogramm geendet hat, bevor das Arbeitsverhältnis
beendet war (Rn. 26 ff.).
(Orientierungssätze)