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BAG: Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung – erfolgloser Bewerber

BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24

  1. Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
    frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht
    zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des
    von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen
    einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit
    (Jobbörse) ist nicht ausreichend (Rn. 24).
  2. Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung
    wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (Rn. 22).
  3. Die Vermutung kann widerlegt sein, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt
    und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die
    Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist (Rn. 33).

(Orientierungssätze)