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BGH: Berücksichtigung eines Hilfsantrags bei Berechnung des Wertes der mit Revision geltend zu machenden Beschwer

Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.

BGH, Beschluss vom 20.2.2025 – I ZR 119/24

(Amtliche Leitsätze)