a) Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 23] = WRP 2012, 1526 – Stimmt’s?; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 171/00, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 27] = WRP 2003, 644 – Winnetous Rückkehr).
b) Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1992 – I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] – Guldenburg; Urteil vom 22. September 1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 533 – FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
c) Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 – Max).
d) Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 23 und 24 bis 29] – Max).
BGH, Urteil vom 7.5.2025 – I ZR 143/24
(Amtliche Leitsätze)