©IMAGO / Panthermedia

BAG: Wahl des Betriebsrats – Anfechtung – schriftliche Stimmabgabe – Wahrung der Anfechtungsfristdurch elektronisches Dokument

BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 23/23

  1. Die schriftliche Stimmabgabe ist an die in § 24 WO festgelegten Voraussetzungen
    gebunden. Nach § 24 Abs. 3 WO kommt keine Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
    für alle Arbeitnehmer in Betracht. Die Arbeitnehmer im Hauptbetrieb wählen nach
    § 24 Abs. 3 WO in Präsenz. Die schriftliche Stimmabgabe kann der Wahlvorstand nur
    beschließen für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb
    entfernt sind (Rn. 19 ff.).
  2. Werden durch Tarifvertrag mehrere Betriebe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG
    zusammengefasst, so kann in dem so gebildeten Betrieb nicht in analoger Anwendung
    von § 24 Abs. 3 WO für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe angeordnet
    werden (Rn. 24).
  3. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl muss innerhalb von zwei Wochen ab der
    Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen. Die Anfechtungsfrist
    ist als materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art ausgestaltet. Wird
    der Antrag als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht eingereicht, ist er daher
    unbegründet, wenn das innerhalb der Frist übermittelte elektronische Dokument nicht
    den Anforderungen des § 46c ArbGG genügt. Der Formmangel kann weder nach
    § 295 ZPO geheilt werden, noch kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    in Betracht (Rn. 31 ff.).

(Orientierungssätze)