BGH, Beschluss vom 9.4.2025 – XII ZB 163/24
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190).
(Amtlicher Leitsatz)