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BAG: Insolvenzanmeldung – Bestimmtheit – Schriftlichkeit

BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 32/24

  1. § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur Insolvenz- tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung.
  2. Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß iSv. § 174 Abs. 2 InsO erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeit-räume angegeben sind.

(Leitsätze)