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BGH: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (hier: KapAnlSchVtr CZ)

a) Für eine analoge Anwendung des ordre-public-Vorbehalts des Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ auf die Anerkennung einer Schiedsvereinbarung im Sinn des Art. II UNÜ im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei der Prüfung, ob dem Schiedsspruch wegen der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung die Anerkennung nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu versagen ist, fehlt es an einer Regelungslücke.

b) Eine auf der Unionsrechtswidrigkeit der Streitbeilegungsklausel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 – C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 60] – Achmea; Urteil vom 2. September 2021 – C-741/19, RIW 2021, 661 [juris Rn. 66] – Komstroy) beruhende Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Sinn des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ steht nicht nur der Vollstreckbarerklärung eines (klageabweisenden) Schiedsspruchs in der Sache entgegen, sondern ebenso der Vollstreckbarerklärung (nur) einer auf der Entscheidung in der Sache beruhenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichts.

c) Mögliche einem Schiedsgericht von Natur aus innewohnende Kompetenzen („inherent powers“) existieren nicht abstrakt oder losgelöst von einer wirksamen Schiedsvereinbarung, sondern ergänzen diese lediglich. Nur und erst auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien eine Streitigkeit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entziehen und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen, stellt sich die Frage, ob und welche (immanenten) Kompetenzen das Schiedsgericht hat, die über das hinausgehen, was die Parteien explizit in der Schiedsvereinbarung vorgesehen haben oder was sich aus der vereinbarten Schiedsverfahrensordnung und dem anwendbaren Recht ergibt.

d) Dem Investor als Schiedskläger ist es nicht verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen Unionsrechtswidrigkeit zu berufen. Die Anerkennung eines solchen auf Treu und Glauben gestützten Einwands wäre mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar, weil sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in der streitgegenständlichen Schiedsklausel teilweise als faktisch wirksam erwiese.

BGH, Beschluss vom 27.3.2025 – I ZB 64/24

(Amtliche Leitsätze)