BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24
- Die auf den PSV übergegangenen und kapitalisierten Forderungen gegen die Insolvenzmasse
sind Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv.
§ 18a Satz 1 BetrAVG und keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 18a Satz 2
BetrAVG. Sie verjähren daher in 30 Jahren (Rn. 13 ff.). - § 18a BetrAVG regelt abschließend die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung. Satz 1 bestimmt für den „Anspruch auf Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung“ eine 30-jährige Verjährungsfrist, ohne dabei
nach verschiedenen Leistungsarten zu unterscheiden. § 18a Satz 2 BetrAVG nimmt
davon lediglich regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
aus (Rn. 14 f.).
(Orientierungssätze)