©IMAGO / Westend61

BAG: Betriebsrente – Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) -Forderungsübergang kraft Gesetzes – keine wiederkehrenden Leistungen

BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24

  1. Die auf den PSV übergegangenen und kapitalisierten Forderungen gegen die Insolvenzmasse
    sind Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv.
    § 18a Satz 1 BetrAVG und keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 18a Satz 2
    BetrAVG. Sie verjähren daher in 30 Jahren (Rn. 13 ff.).
  2. § 18a BetrAVG regelt abschließend die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen
    der betrieblichen Altersversorgung. Satz 1 bestimmt für den „Anspruch auf Leistungen
    aus der betrieblichen Altersversorgung“ eine 30-jährige Verjährungsfrist, ohne dabei
    nach verschiedenen Leistungsarten zu unterscheiden. § 18a Satz 2 BetrAVG nimmt
    davon lediglich regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
    aus (Rn. 14 f.).

(Orientierungssätze)