a) Ist die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, hindert die Unzulänglichkeit einer als Sicherheit erbrachten Bankbürgschaft in einzelnen Punkten den Anspruch auf Ersatz des aus der Befolgung des Unterlassungsgebots entstandenen Schadens grundsätzlich nicht.
b) Wird der aus der Befolgung eines auf eine Patentrechtsverletzung gestützten Unterlassungsgebots entstandene Schaden unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns berechnet, ist es dem Geschädigten verwehrt, den vom Vollstreckenden erzielten übersteigenden Gewinn nach Bereicherungsrecht herauszuverlangen.
c) Verpachtet der Vollstreckungsschuldner nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb an ein verbundenes Unternehmen, so kann er den diesem Unternehmen infolge seines (freiwilligen) Fernbleibens vom Markt entgangenen Gewinn nicht im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416; Abgrenzung von BGH, Urteil vom 21. April 2023 – V ZR 86/22, NJW-RR 2023, 1125 Rn. 24).
BGH, Urteil vom 13.3.2025 – IX ZR 201/23
(Amtliche Leitsätze)