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EuGH-SA: Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige nichtsteuerpflichtige Endkunden …

durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Entwicklerin mobiler Apps über einen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen betriebenen Appstore

GA Szpunar, Schlussanträge vom 10.4.2025 – C-101/24

1. Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er im Fall von vor dem 1. Januar 2015 auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen der Bereitstellung von Computerprogrammen (mobilen Apps) und Zusatzleistungen über ein Portal (Appstore) anwendbar ist, mit der Folge, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Appstore betreibt, so behandelt wird, als hätte er diese Dienstleistungen vom Entwickler der App erhalten und an die Endkunden erbracht.

2. Art. 28 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort einer fingierten Dienstleistung, die von einem Dritten an einen Steuerpflichtigen erbracht wird, der unter den in diesem Art. 28 genannten Voraussetzungen an der Erbringung von Dienstleistungen an in einem Mitgliedstaat ansässige Nichtsteuerpflichtige beteiligt ist, auf der Grundlage von Art. 44 der genannten Richtlinie bestimmt wird.

3. Art. 203 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, für dessen Rechnung ein Steuerpflichtiger handelt, der an der Erbringung von Dienstleistungen unter den in Art. 28 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen beteiligt ist, nicht deshalb Mehrwertsteuer schuldet, weil der Steuerpflichtige ihn mit seiner Zustimmung in seinen elektronisch an nichtsteuerpflichtige Endkunden übermittelten Kaufbestätigungen als Leistenden genannt und den Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat.

Volltext BB-Online BBL2025-981-1