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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente

BAG, Urteil vom 26.11.2024 – 3 AZR 49/24

  1. Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung, die den Anrechnungstatbestand für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreibt. Dafür genügt es, dass die Anrechnung das Ergebnis einer Auslegung der Versorgungsordnung nach den jeweils anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen ist. Eine so ermittelte Rechtsgrundlage für eine Anrechnung muss nicht eindeutiger gefasst sein als andere Regelungsinhalte (Rn. 23).
  2. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Versorgungsansprüche nach einem vorzeitigen Austritt eine fiktive Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen ist, verstößt nicht gegen das Anrechnungsverbot in § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Die Erwerbsminderungsrente ist als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vom Anrechnungsverbot ausgenommen, weil sie mindestens zur Hälfte aus Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers finanziert ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Erwerbsminderungsrente tatsächlich nicht bezogen wurde (Rn. 34 ff.).

(Orientierungssätze)