– kumulative Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L – Fortwirkung der Anerkennung förderlicher Zeiten oder einer erworbenen Stufe bei der Stufenzuordnung nach weiteren Einstellungen – korrigierende Rückstufung – Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen von Ermessenstatbeständen – sekundäre Behauptungslast – Bestreiten mit Nichtwissen
BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 108/24
- Wechselt ein Beschäftigter aus der mittelbaren in die unmittelbare Landesverwaltung oder umgekehrt, ist für die Stufenzuordnung § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L maßgeblich (Rn. 14).
- Wiedereinstellungen eines Beschäftigten durch denselben Arbeitgeber sind auch dann Einstellungen iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, wenn sie ohne zeitliche Unterbrechung und nach dem Auslaufen einer Befristung erfolgen (Rn. 15).
- Wird ein Beschäftigter, bei dessen erster Einstellung einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen war, von seinem neuen Arbeitgeber wieder eingestellt und ist dabei abermals einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, ist die Stufenzuordnung nicht isoliert allein nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorzu-nehmen. Vielmehr fließt in die neue Stufenzuordnung auch die nach Satz 3 berücksichtigte einschlägige Berufserfahrung weiter ein. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L sind dann kumulativ anzuwenden (Rn. 19 ff.).
- Die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist nur bei einer „Neueinstellung“ und deshalb nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses möglich (Rn. 29).
- Die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wirkt jedoch in gesetzeskonformer Auslegung unter Beachtung des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG im Fall einer Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L fort. Diese Zeiten stehen insoweit den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung gleich. Befristet Beschäftigte werden bei einer solchen Auslegung durch die Begrenzung der Anerkennungsmöglichkeit auf das erste Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt (Rn. 31 ff.).
- Eine Anerkennung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Stufe nach § 16 Abs. 2a TV-L ist nur bei der ersten Einstellung möglich. Nach der Tarifsystematik ist jedoch die einmal anerkannte Stufe bei Stufenzuordnungen nach weiteren Einstellungen durch denselben Arbeitgeber in Zeiten einschlägiger Berufserfahrung umzurechnen, wenn die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen muss. Insoweit wirkt die anerkannte Stufe in weiteren Arbeitsverhältnissen fort (Rn. 34 ff.).
- Aus der Zahlung eines Entgelts aus einer Entgeltstufe, die die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L maßgebliche übersteigt, darf der Beschäftigte nur dann auf eine zu seinen Gunsten erfolgte Ermessensausübung schließen, wenn er Anhaltspunkte für eine derartige beabsichtigte Willensausübung des Arbeitgebers hat. Solche Anhalts-punkte können sich zum Beispiel aus dessen Äußerungen im Bewerbungsverfahren ergeben. Dagegen genügt die Erteilung von Entgeltabrechnungen dafür nicht (Rn. 43).
- Der Beschäftigte ist bei einem Streit darüber, ob und welche Regelungen der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung angewandt hat, darlegungspflichtig dafür, dass er die tariflichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Stufenzuordnung erfüllt. Das schließt auch die Ermessensausübung ein. Insoweit kommen ihm nur die Regeln der sekundären Behauptungslast zugute. Die auch für die korrigierende Rückstufung bei Ermessenstatbeständen geltende spezifische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt erst zur Anwendung, wenn feststeht, dass Ermessen ausgeübt worden ist (Rn. 46 f., 49 f.).
- Der öffentliche Arbeitgeber kann sich über die in seinem Zuständigkeitsbereich erklärten Stufenzuordnungsvorgänge nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn er zuvor erfolglos Erkundigungen angestellt hat (Rn. 48).
(Orientierungssätze)