GA de la Tour, Schlussanträge vom 3.4.2025 – C-726/23
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nach der – von den Verrechnungspreisleitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen empfohlenen – geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode berechnete Vergütung für konzerninterne Dienstleistungen, die von einer Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft erbracht werden und vertraglich detailliert festgelegt sind, als Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und der Mehrwertsteuer unterliegen muss.
2. Die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung nicht verwehren, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug beantragt, andere Dokumente als die Rechnung zu verlangen, um die Verwendung der erworbenen Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze nachzuweisen, sofern diese Dokumente zum einen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt werden und zum anderen geeignet sind, das Vorliegen der in Rede stehenden Dienstleistungen und ihre Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zu belegen.
(Tenor)
Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2025-918-2