a) Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VIII ZB 70/20, MDR 2022, 184 Rn. 18).
b) In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 8; vom 14. November 2023 – XI ZB 10/23, juris Rn. 15).
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – IX ZB 16/23
(Amtliche Leitsätze)