BAG, Urteil vom 4.12.2024 – 5 AZR 277/23
- Arbeitszeitkonten iSv. § 6 TVöD-F (sog. Ausgleichskonten) dienen der zuschlags-freien Flexibilisierung des Einsatzes der Beschäftigten. Die Tarifregelung erfordert ei-nen im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraum, in dem die durchschnittliche ta-rifvertraglich vorgesehene Arbeitszeit erreicht werden soll. Ausgehend hiervon kann bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung die Ausdehnung dieses Ausgleichszeitraums auf den gesamten Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vorgesehen werden (Rn. 34 ff.). Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 6 Abs. 2 TVöD-F mögliche Verlängerung, sondern um eine Aufhebung des Aus-gleichszeitraums.
- Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber müssen Arbeitszeitkonten, in denen über den Ausgleichszeitraum hinaus Stunden angespart werden sollen, den in § 10 TVöD-F geregelten Anforderungen entsprechen (Rn. 37 ff.).
(Orientierungssätze)