BGH, Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 161/23
a) Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten
„3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen …
S.-Verträge ab 01.08.2020¹⁶
Ein S.¹⁸
Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
Einlagen über¹⁷ 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.
Jedes weitere S. ⁸
Einlagen über¹⁷ 0,00 EUR 0,50 % p.a.
S. Online.Verträge ab 01.08.2020¹⁶
Ein S. Online¹⁸
Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
Einlagen über¹⁷ 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.
Jedes weitere S. Online¹⁸
Einlagen über¹⁷ 0,00 EUR 0,50 % p.a.
Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos. …
¹⁶ Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.
¹⁷ Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.
¹⁸ Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.“
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
b) Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln
„4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr
4.4.1 Debitkarten
4.4.1.1 BankCard …
– Ersatzkarte²⁸ 12,00 EUR
– Ersatz-PIN²⁸ auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR …
²⁸ Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“
verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
(Amtliche Leitsätze)
- Vgl. hierzu auch BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BB 2025, 642 sowie die weiteren Urteile XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23, BB 2025, 705.