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BAG: Betriebsratswahl – schriftliche Stimmabgabe

BAG, Beschluss vom 23. 10. 2024 – 7 ABR 34/23
ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR34.23.0

Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(Leitsatz)