Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
BGH, Beschluss vom 23.1.2025 – I ZB 39/24
(Amtlicher Leitsatz)

copyright: IMAGO / Panthermedia