EuGH, Urteil vom 27.2.2025 – C-277/24
Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 AEUV, den Verteidigungsrechten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis, nach denen ein Dritter, der für die Steuerschuld einer juristischen Person gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, nicht Beteiligter in dem Verfahren sein kann, das gegenüber dieser Person durchgeführt wird, um ihre Steuerschuld festzustellen, nicht entgegensteht, wobei es aber erforderlich ist, dass dieser Dritte in dem möglicherweise ihm gegenüber geführten Verfahren der gesamtschuldnerischen Haftung die von der Steuerverwaltung im Rahmen des erstgenannten Verfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen wirksam in Frage stellen und unter Wahrung der Rechte dieser Person oder anderer Dritter Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung erhalten kann.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2025-597-2