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BAG: Sozialkassen des Baugewerbes – tariflicher Verzugszinsanspruch – Geltung der VTV im Zinszeitraum – gesetzlicher Verzugszinsanspruch – Streitgegenstand

BAG, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 10 AZR 242/23

  1. Sind mehrere Ansprüche Gegenstand eines angefochtenen Urteils, müssen für die Zulässigkeit der Revision die Revisionsgründe für jeden von ihnen dargelegt werden, es sei denn, das Bestehen eines Anspruchs hängt unmittelbar von dem Bestehen ei-nes anderen ab, der seinerseits in zulässiger Weise angegriffen wird. Diese Grund-sätze gelten auch bei quantitativ abgrenzbaren Teilen eines einheitlichen Streitgegen-standes (Rn. 16).
  2. Wird von einer Sozialkasse gerichtlich ein Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV verfolgt, ist regelmäßig streitgegenständlich auch der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen für den Streitzeitraum. Es handelt sich in einer solchen Konstellation um einen einheitlichen Streitgegenstand. Typischerweise werden von ei-nem Schuldner mindestens gesetzliche Zinsen begehrt und der vorgetragene Lebens-sachverhalt stützt die Tatbestandsvoraussetzungen auch für diesen Anspruch (Rn. 20 ff.).
  3. Für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verzugszinsanspruch nach dem VTV besteht, kommt es nicht auf die Tariflage zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderung an, sondern auf die während des Ver-zugs. In diesem Zeitraum muss der maßgebliche VTV gegolten haben bzw. noch gel-ten, aus dem Zinsansprüche verlangt werden (Rn. 31, 40 ff.).
  4. Der Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen setzt voraus, dass der betriebliche Gel-tungsbereich des VTV im Verzugszeitraum eröffnet ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Betrieb etwa durch Änderung der Tätigkeit aus dem Geltungsbereich her-ausgewachsen war oder aufgegeben wurde. Dann können tarifliche Ansprüche grund-sätzlich nicht mehr entstehen. In einer solchen Konstellation scheidet jedenfalls für den Außenseiterarbeitgeber auch eine Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) an einen früheren VTV, dessen Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) oder eine analoge Anwendung dieser Normen aus (Rn. 29).

(Orientierungssätze)