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BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis – Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung – Kündigungsmöglichkeit – Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23

1. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel führt nicht automatisch zu deren Intransparenz (Rn. 13).

2. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen (Rn. 14).

3. Ist neben oder in einer Vereinbarung über die Probezeit eine Abrede über die Be-endigung des befristeten Arbeitsvertrags durch eine ordentliche Kündigung getroffen, bleibt deren Wirksamkeit von der Unwirksamkeit einer unverhältnismäßig langen Probezeit unberührt (Rn. 32).

4. Die unverhältnismäßige Dauer der Probezeit hat zur Folge, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht mit der verkürzten Frist des § 622 Abs. 3 BGB beendet (Rn. 31, 39).

(Orientierungssätze)