BGH, Beschluss vom 9.1.2025 – I ZB 48/24
a) Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel im Sinn des § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 18]).
b) Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.
(Amtliche Leitsätze)