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FG Berlin-Brandenburg: Gestaltungsmissbrauch bei Gestaltung im sog. Bulle-Bär-Modell (gegenläufige Zertifikate)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2024 – 8 V 8129/24

Eine nicht berücksichtigungsfähige missbräuchliche Gestaltung liegt vor, wenn eine „orchestrierte Zertifikatsgestaltung“ gezielt gewählt wird, um in einer Kapitalgesellschaft einen hohen Verlust zu erzeugen und diesen durch eine Verschmelzung auf eine Kommanditgesellschaft bei einer natürlichen Person ausgleichsfähig zu gestalten, obgleich keine außensteuerlichen Gründe für den Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft und deren Verschmelzung auf die Kommanditgesellschaft bestehen.

Der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 5 UmwStG (i. d. F. des AbzStEntModG) erfasst rückwirkend die konkrete Gestaltung. Das Gericht konnte die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung offenlassen, weil ohnehin nach summarischer Prüfung ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzunehmen ist, soweit in der betroffenen Kommanditgesellschaft ein weiteres Geschäft/Projekt nach summarischer Prüfung nur zum Schein (§ 41 AO) begründet wurde. Bei der Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs ist dann keine weitergehende Befassung mit einer angemessenen (alternativen) Gestaltung notwendig, wenn die Gestaltung offensichtlich nur der Begründung von ausgleichsfähigen Verlusten dient und der Steuerpflichtige insoweit ein „Verlustgestaltungsprodukt“ eines Dienstleisters erwirbt, der die gesamte Gestaltung initiiert hat.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2025-342-4