Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und damit eine deutliche Verbesserung für Menschen mit Behinderung erreicht.
Zur Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge wurde im Bundeszentralamt für Steuern ein Sonderrechenlauf zur vollautomatischen Anpassung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmale („ELStAM“) durchgeführt. Hat der Steuerpflichtige beantragt, den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, stößt die Anpassung der Datenbank die Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrages an.
In den allermeisten Fällen wurde erfolgreich angepasst. Die Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, werden personell nachbearbeitet. Die Arbeitgeber haben nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die betroffenen Beschäftigten zu ändern, wobei der Pauschbetrag entweder rückwirkend ab 1.1.2021 (verteilt auf zwölf Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden kann.
(Quelle: PM BZSt vom 2.2.2021)