BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 26/21
1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
(Amtliche Leitsätze)