BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 110/24 –
- Bei der Bestimmung des individuellen regelmäßigen monatlichen Durchschnittsentgelts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgelt-TV finden alle regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile Berücksichtigung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zahlung dem Arbeitnehmer jeden Monat und stets in gleicher Höhe zufließt oder ob eine jahres- oder quartalsweise Zahlung vorgesehen ist (Rn. 22).
- Bei der Bemessung des Anspruchs auf Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage zur Besitzstandswahrung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Entgelt-TV aufgrund der Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15. Januar 2004 sind die Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die sowohl nach der ursprünglichen Vergütungsordnung gezahlt wurden als auch nach dem neuen Vergütungstarifvertrag gezahlt werden. Nur wenn Gleiches mit Gleichem verglichen wird, kann festgestellt werden, ob der Besitzstand gewahrt wird. Sollen bestimmte Entgeltbestandteile unberücksichtigt bleiben, muss sich dies aus dem Tarifvertrag ergeben (Rn. 34).
(Orientierungssätze)