Die 8. Zivilkammer des Landgerichts München II hat durch Endurteil vom 12. Dezember 2024 die Klage des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der beklagten Kreissparkasse abgewiesen und deren Widerklage in voller Höhe stattgegeben.
Mit seiner Klage wollte der pensionierte und durch ein – für ihn seit 12. Januar 2023 rechtskräftiges – Urteil wegen Untreue (§ 266 StGB) in dreißig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilte Kläger die Kreissparkasse zur Zahlung einer mit privatem Dienstvertrag vereinbarten Versorgungszusage nach bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen für den Monat März 2023 verpflichten. Die beklagte Kreissparkasse, die von der Rechtskraft des Urteils erst Ende Februar 2023 erfahren hatte, machte mit ihrer Widerklage die Rückzahlung ausgezahlter Versorgungsbezüge ab dem 13. Januar 2023 geltend.
Das Gericht entschied zugunsten der Kreissparkasse, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung sein Recht auf die vereinbarten Versorgungsbezüge seit dem 13. Januar 2023 verloren hat.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass § 9 des Dienstvertrags, der den „Versorgungsgrundsatz“ regelt, auch auf die § 59 Beamtenversorgungsgesetz und § 41 Bundesbeamtengesetz verweist. Danach verliert der Ruheständler „mit Rechtskraft der Entscheidung“ seine Rechte, wenn er wegen „einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ verurteilt wird. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht es das Gericht dabei als entscheidend an, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, auch wenn dies wegen mehrerer Taten geschah. Auch waren alle Taten bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses „begangen“, auch wenn der Schaden zum Teil erst später eintrat.
Die beklagte Kreissparkasse durfte die von ihr gezahlten Pensionen ab 13. Januar 2023 gemäß § 9 Absatz 1 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz und § 812 Bürgerliches Gesetzbuch zurückfordern, weil die Zahlungen „ohne Rechtsgrund“ erfolgten. Der Kläger hatte aufgrund der Verurteilung mit einer Rückforderung rechnen müssen. Zwischenzeitlich ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, so dass die Widerklage auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht „unbillig“ (nicht gerechtfertigt) ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.
Landgericht München II, Endurteil vom 12. Dezember 2024, Az. 8 O 1730/23
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