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FG Münster: Zum groben Verschulden bei der versehentlich unterlassenen Erklärung einer Sonderausgabe durch einen Steuerberater in eigener Sache

FG Münster, Urteil vom 30.10.2024 – 4 K 925/23 E

1. Die versehentliche Ablage eines Zahlungsbelegs – hier im Belegordner für 2021 – stellt eine üblicherweise vorkommende Nachlässigkeit, welche bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht als grobes Verschulden qualifiziert werden kann (sog. Alltagsversehen), dar. Ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ist nicht gegeben, weil ein derartiges Versehen in der Hektik des Alltags jederzeit und jedermann passieren kann.

2. Gegen ein grobes Verschulden spricht zudem die besondere Situation, die gerichtsbekannt ist, dass die Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels und der zahlreichen Zusatzaufgaben – insbesondere in der Corona-Pandemie – einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt sind.

(Nicht Amtliche Leitsätze)